Die Studienzeit soll ein schöne Erfahrung und eine Bereicherung für das künftige Leben sein. Doch der Weg bis zum Abschluss erfordert es natürlich auch, dass du bestimmte Leistungen erbringst in Kursen, bestimmte Prüfungen ablegst und Arbeiten schreibst. Neben diesen Pflichten hast du aber auch Rechte innerhalb deines Studiums. Die wichtigsten Rechte und Pflichten haben wir hier für dich aufgeführt. Rechte:
- Du kannst „nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal“ auswählen (§59 Abs. 1 Z 2 UG 2002)
- „als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen“ (§59 Abs. 1 Z 4 UG 2002)
- „wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt“ (§59 Abs. 1 Z 7 UG 2002)
- „auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden“ (§59 Abs. 1 Z 7 UG 2002)
- „auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen“ (§59 Abs. 1 Z 13 UG 2002)
- Bei Vorlesungen und nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gilt: „Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.“ (59 Abs. 1 Z 3 UG 2002)
- „Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.“ (59 Abs.1 Z 6 UG 2002)
- Außerhalb des Curriculums können keine Kursvoraussetzungen definiert werden. Was nicht im Curriculum steht, ist nicht gültig (auch Angaben in PlusOnline sind dann nicht gültig, wenn sie nicht dem Curriculum entsprechen) „Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die Studierenden die im Curriculum festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen haben.“ (§17 Abs. 1, Satzung Uni Salzburg)
Pflichten:
- Namensänderungen und Adressänderungen sind der Uni unverzüglich bekanntzugeben, für jedes Semester ist eine fristgemäße Rückmeldung nötig (oder eine Abmeldung vom Studium bei längerer Studienunterbrechung oder Studienabbruch) (§59 Abs. 2 Z 1-5)
Prüfungsrecht: Ziele, Inhalte und Methoden der LV müssen in der ersten Einheit bekanntgegeben werden und schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Kritierien sind verpflichtend und können nicht im Laufe des Semesters geändert werden. Sollte dies trotzdem passieren und dir dadurch ein Nachteil entstehen, wende dich bitte an die STV.
In manchen Prüfungen reichen 50% zum Bestehen, in anderen 60%. Geht das? Ja, solange die Modalitäten zu Beginn der LV bekanntgegeben wurden.
Um ein negatives Prüfungsergebnis in einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung im nächsten Semester auszubessern, muss ich die gesamte Lehrveranstaltung nochmal absolvieren? Ja, du musst die ganze LV wiederholen, nicht nur jene Teile der Veranstaltung, die negativ beurteilt wurden. Dies gilt nur, wenn du das negative Ergebnis ausbessern möchtest, nicht aber, dass man zwingend die LV nochmal besuchen muss, wenn man sie gar nicht braucht und nur freiwillig gemacht hat. In diesem Fall bleibt die negative Note einfach bei den Prüfungsergebnis stehen.
Wenn ich zu oft in einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung fehle, darf ich negativ beurteilt werden? Ja, du kannst dich nach der zweiten und vor der dritten Einheit einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ohne Konsequenzen wieder abmelden. In den Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter besteht meist eine Anwesenheitspflicht von 80%. Wird diese unterschritten, gilt dies ebenfalls als Prüfungsabbruch und die Gesamtprüfung wird negativ bewertet.
Wenn ich einen Zwischentest oder einen verpflichtend positiven Teilbereich in einer prüfungsimmanten Lehrveranstaltung negativ habe und die Lehrveranstaltung damit negativ bewertet wird, darf ich weiterhin am Kurs teilnehmen? Ja, du darfst weiter teilnehmen. Ein Verweis von der Lehrveranstaltung ist in keinem Fall zulässig, da ja nur die Benotung negativ ist, was aber deine Anmeldung nicht widerruft. Auch bei Prüfungen darfst du nicht des Raumes verwiesen werden, selbst wenn du beim Schummeln erwischt wirst. Die negative Benotung darf erst hinterher erfolgen. Auch den Prüfungsbogen darf man dir nicht sofort entziehen.
Als Notensystem wird 1-5 (5 = ungenügend) verwendet, ist dies nicht möglich (z.B. Exkursionen oder Praktika) „mit Erfolg teilgenommen“ oder „nicht mit Erfolg teilgenommen“. (§73 Abs. 1 UG)
Du hast Recht auf Prüfungseinsicht bis 6 Monate nach der Beurteilung, sowie das Recht Fotokopien (außer bei MC-Fragen) anzufertigen; ebenso müssen bei mündlichen Prüfungen Prüfungsprotokolle angefertigt werden. Für die Prüfungseinsicht solltest du dir trotzdem einen Termin vereinbaren; sollte dir eine Prüfungseinsicht aber generell verwehrt werden, so wende dich an die STV: „Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items.“ (§79 Abs. 5 UG)
Wielange darf die Beurteilung dauern? Für die Beurteilung und Benotung einer Prüfung oder Lehrveranstaltung sind nicht mehr als 4 Wochen erlaubt. „Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.“ (§75 Abs. 4 UG)
Wie oft darf ich Prüfungen wiederholen? Prüfungen (und prüfungsimmanente Kurse; hierbei zählt der gesamte Kurs als Gesamtprüfung mit mehreren Teilprüfungen) können insgesamt 3 Mal wiederholt werden; also kannst du vier mal antreten. Ausnahme: In der STEOP sind nur 2 Wiederholungen vorgesehen (3 Antritte).
Kann ich eine positive Prüfung wiederholen? Ja, innerhalb von 6 Monaten kannst du, wenn du z.B. nachträglich deine Note nochmal verbessern willst, auch bei bereits positiv absolvierter Prüfung erneut antreten. Dabei wird aber beim Antritt das alte Ergebnis „überschrieben“, du kannst dich also auch verschlechtern (oder negativ werden). Der zusätzliche Prüfungsantritt zählt auf die gesamt möglichen Prüfungsantritte.
Darf mir eine negative Note eingetragen werden, wenn ich mich zur Vorlesungsprüfung (bzw. Prüfungen ohne immanenten Charakter, also auch Fachprüfungen) angemeldet habe, aber doch nicht zur Prüfung angetreten bin (ohne mich abzumelden)? Nein, da kein Prüfungsantritt stattgefunden hat. Wenn du nicht bei der Prüfung warst, darf dir keine negative Note eingetragen werden.
Kann ich gegen ein Prüfungsergebnis Berufung einlegen? Wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten wurden (Prüfungsprotokoll nicht erstellt, Fragen die über den Prüfungsstoff hinausgehen, Änderung der Kursmodalitäten nachträglich), also ein Formalfehler vorliegt, kann dies gegenüber Vizerektor für Lehre gemeldet werden innerhalb von 2 Wochen. Wenn dem stattgegeben wird, wird das Prüfungsergebnis gestrichen und der Prüfungsantritt nicht als solcher gewertet (so als ob du nie im Kurs warst, oder nie bei der Prüfung). Eine Berufung ist NUR bei negativen Prüfungsergebnissen möglich. Gegen das Beurteilungsergebnis selbst (also wenn die Formalkriterien eingehalten wurden aber du nur mit der Bewertung nicht einverstanden bist) ist keine Berufung möglich. „Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig.“ (§ 79 Abs. 1 UG)
Verfasser: Maximilian Wagner (STV Anglistik & Amerikanistik, STV Geographie, STV Politikwissenschaft, Fakultätsvertretung KGW, Bildungspolitisches Referat der ÖH Salzburg) Alle Angaben wurden sorgfältig geprüft, sind aber ohne Gewähr Wir hoffen, dass wir euch ein wenig bei euren Rechten und Pflichten geholfen haben. Bei Bedarf wird dieser Artikel in Zukunft noch erweitert.